Satzung Musikverein Dobel e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1933 gegründete Verein führt den Namen „Musikverein Dobel e.V.“ und hat seinen Sitz in Dobel.

(2) Der Verein ist Mitglied des Blasmusik Kreisverbandes Calw e.V. und des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW).

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen. 

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blas- und Volksmusik.

(2) Zu diesem Zweck erfolgen
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Konzerte und sonstige kulturelle Veranstaltungen,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen,
d) Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW), seiner Unterverbände und Vereine,
e) Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. (3) Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er wird zur Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

(1) Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, erworben werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

(3) Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres fällig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann lediglich zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
Mitglieder, die ihren Beitrag über die Fälligkeit hinaus trotz Mahnung nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins, des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW), seiner Unterverbände und Vereine verstößt, kann von dem Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

(2) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Näheres regelt § 8 Abs. 2 der Satzung.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, alle Einrichtungen und Angebote des Vereins, entsprechend der Beschlüsse des Vorstands, zu nutzen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

(5) Aktive Musiker und Mitglieder des Vorstandes haben keinen Beitrag zu zahlen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ebenso Mitglieder, die eine dreißigjährige aktive Mitgliedschaft im Verein erworben haben.

(2) Ein Vorsitzender der langjährige besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch Vorstandschaftsbeschluss zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 6 Organe

(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand.

(2) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.

(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 7 Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet einmal jährlich, und zwar in der Regel im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Generalversammlung.

(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1 S. 2; jedoch kann im Einzelfall die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden. In diesem Fall kann die Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung auch in der Lokalpresse erfolgen.

(3) Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist der stellvertretende Vorsitzende.

(4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und öffentlich, soweit nicht durch deren Beschluss zu einem genau zu bezeichnenden Punkt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.

(5) Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Aufstellung und Änderung der Satzung,
e) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des
Vorstandes betreffs Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand
an die Generalversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins,
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V.
oder dem Blasmusik Kreisverband Calw e.V.,
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendleiter,
f) bis zu 4 Beisitzern, von denen 2 fördernde Mitglieder sein sollen.

(2) Der Vorstand wird in 2 Gruppen von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt, sodass in jedem Jahr die Hälfte des Vorstandes gewählt wird.
1. Gruppe: 2. Gruppe:
a) Vorsitzender a) stv. Vorsitzender
b) Kassier b) Schriftführer
c) Jugendleiter c) bis zu 2 Beisitzer
d) bis zu 2 Beisitzer
Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen durch Handzeichen gewählt werden. Herrscht auch nach einem zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Der Losentscheid wird durch den Versammlungsleiter durchgeführt, im Falle dessen Betroffenheit durch das lebensälteste Mitglied. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Aktiv wahlberechtigt sind alle in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt; der Jugendleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dirigent und der Ehrenvorsitzende können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Der Vorsitzende

(1) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe.

(3) Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung in allen seinen Rechten und Pflichten durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Fall der Verhinderung ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegebenenfalls ersatzpflichtig. Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter jederzeit einen speziellen oder allgemeinen Auftrag erteilen.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende.

(2) Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten. Weiterhin können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

§ 11 Schriftführer

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Er führt ein genaues Verzeichnis der Mitglieder. Der Generalversammlung erstattet der Schriftführer einen Bericht über seine Aufzeichnungen.

§ 12 Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier.

(2) Er ist berechtigt,
a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen.
b) Zahlungen bis zum Betrag von EUR 500,-- (Fünfhundert) im    
Einzelfall für den Verein zu leisten, es sei denn, dass der Vorstand
einen anderen Betrag festsetzt.

(3) Der Kassier fertigt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre. Es gelten die Regelungen der Vorstandswahl entsprechend.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden.

(2) Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dobel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Haftungsbegrenzung

(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder des Vereins erleiden bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen. Dies gilt nicht, wenn solche Schäden oder Verluste durch eine Versicherung abgedeckt sind.

(2) Eine Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten seiner Organe ist ausgeschlossen.

(3) § 31a BGB findet bei der Haftung von Vorstandsmitgliedern Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 19.02.2011 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw erfolgt ist.

(Die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Calw erfolgte am 20. April 2011)

Datenschutzordnung des Musikverein Dobel e. V. als Anlage zur Satzung vom 20.04.2011

Allgemeine Grundsätze

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Konformität zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein wird insbesondere durch ein Datenschutzmanagementsystem gewährleistet.

Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Der Verein darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO).

Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Fotos im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Vereinshomepage, Social Media Plattform des Vereins) wird eine separate Einwilligung eingeholt.

 

Beitritt zum Verein

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

- Vor- und Zuname
- Geschlecht
- Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)
- Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
- Geburtsdatum
- Bankverbindung
- Eintrittsdatum

Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine vereinseigene Mitgliedsnummer zugeordnet.

Die personenbezogenen Daten werden in einem EDV-System gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt ist.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Austritt aus dem Verein

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- bzw. verbandsinternen Zwecken verwendet werden.

Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

 

Übermittlung von Daten bei der Mitgliedermeldung

Als Mitglied des Blasmusik Kreisverbandes Calw e.V. ist der Verein verpflichtet, seine aktiven Mitglieder an den übergeordneten Kreisverband jeweils mit Stichtag 01.01. des Kalenderjahres zu melden. Die Datenweitergabe an den Kreisverband, einem Dachverband im Verhältnis zum Verein, stellt eine Datenübermittlung i.S.d. §3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar.

Übermittelt werden dabei personenbezogene Daten nach dem Meldestandard des Kreisverbandes.
Dies sind insbesondere bei aktiven Mitglieder folgende Daten:

- Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
- Ehrungsdaten (bisher erhaltene Ehrungen des Verbandes)
- Qualifikationen (z.B. D-Prüfungen)
- Instrument
- Datum Beitritt zur aktiven Mitgliedschaft
- Mitwirkung in Orchestergruppierungen des Vereins

Bei aktiven Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen laut Vereinssatzung (Vorstandsmitglieder), werden die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt.

Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder werden nur statistisch, also ohne namentliche Meldung übermittelt.

Der Verein erklärt ausdrücklich bei Abgabe einer Mitgliedermeldung an den übergeordneten Kreisverband, dass die Daten ausschließlich für verbandsinterne Zwecke verwendet werden dürfen; eine Überlassung an Dritte ist untersagt bzw. bedarf der schriftlichen Einwilligung der Mitglieder des Vereins.

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände

Als Mitglied des Blasmusik Kreisverbandes Calw e.V. kann der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten bei folgenden Anlässen an den Kreisverband übermitteln:

- Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
- Anmeldung zu Lehrgängen des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
- Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des Kreisverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum

Die Übermittlung der Mitgliedermeldung erfolgt in einem datentechnisch verschlüsselten Verfahren.

 

Pressearbeit

Der Verein informiert die Tagespresse, das Amtsblatt sowie die Verbandszeitschrift forte (DVOVerlag) des BVBW über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite und den Social Media Seiten des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Kreisverband Calw von dem Widerspruch des Mitglieds.

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Prüfungen, Ehrungen sowie Feierlichkeiten am „schwarzen Brett“ des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am „schwarzen Brett“.

 

Mitgliederverzeichnisse

werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein nach Satzung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Mitgliederdaten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

Hinweis auf Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden der Betroffenen zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg zur Verfügung.

 

Die Beschwerde kann online unter:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/
eingereicht werden.